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   VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20   

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VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20 (https://dejure.org/2020,42605)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 15 E 5246/20 (https://dejure.org/2020,42605)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 15 E 5246/20 (https://dejure.org/2020,42605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona: Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg - Feuerwerksverbot ist notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20

    Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Ergänzend verweist der Antragsteller auf eine auch das Feuerwerksverbot betreffende Eilentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren vom 18. Dezember 2020 (Az: 13 MN 568/20).

    Sie sind aber allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten und bestehen jedenfalls flächendeckend nur solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt hat (siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.12.2020, 20 NE 20.2461, juris Rn. 21 ff.; von der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage im IfSG ausgehend auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 22).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen.

    Insoweit beziehen sich auch die zur gleichen Thematik vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2020 (Az: 13 MN 568/20) hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Abbrennverbots geäußerten Bedenken weitgehend auf das umfängliche Verbot jedweden Feuerwerks, da insbesondere von üblicherweise in der eigenen Wohnung verwendetem bloßen Klein- und Tischfeuerwerk weder eine Verletzungsgefahr noch eine Publikumswirkung ausgeht, die Außenstehende anlockt und eine Gruppenbildung fördert.

    Die bis zum 10. Januar 2021 andauernde Anordnung des Feuerwerksverbots führt im Übrigen zu keinem zusätzlichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers, da Feuerwerke der Kategorie F2 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV ohnehin nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden dürfen und dies im restlichen Jahr ohne besondere Erlaubnis verboten ist (a.A. wohl Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Dabei kann hier offenbleiben, ob der auf vorläufige negative Feststellung gerichtete Antrag hier zulässig ist (dies bezweifelt OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.), oder ob er nicht im Wege der Auslegung (oder ggf. nach Korrektur durch den Antragsteller) so verstanden werden muss, dass der Antragsteller begehrt, das Abbrennen von Feuerwerk durch ihn einstweilen (sanktionsfrei) zu dulden (so die zulässigen Anträge in OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 3, 8).

    Dies setzt hinsichtlich des Anordnungsanspruches hohe Erfolgsaussichten, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, und auf Ebene des Anordnungsgrundes schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Insoweit verweist die Kammer weiterhin auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff.).

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Sie sind aber allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten und bestehen jedenfalls flächendeckend nur solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt hat (siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.12.2020, 20 NE 20.2461, juris Rn. 21 ff.; von der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage im IfSG ausgehend auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Derart erhöhte Maßstäbe sind auch deshalb anzulegen, weil der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, wofür auch in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. zum Maßstab: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.6.2016, 4 B 504/16, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    In Abgrenzung zur anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidung (VG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2020, 13 E 4550/20) wird dort substantiiert ausgeführt, weshalb bereits die frühere Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfte und auch das Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch die Beschränkung auf "notwendige Schutzmaßnahmen" noch ausreichend bestimmt ist.
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Dabei kann hier offenbleiben, ob der auf vorläufige negative Feststellung gerichtete Antrag hier zulässig ist (dies bezweifelt OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.), oder ob er nicht im Wege der Auslegung (oder ggf. nach Korrektur durch den Antragsteller) so verstanden werden muss, dass der Antragsteller begehrt, das Abbrennen von Feuerwerk durch ihn einstweilen (sanktionsfrei) zu dulden (so die zulässigen Anträge in OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 3, 8).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20
    Dies setzt hinsichtlich des Anordnungsanspruches hohe Erfolgsaussichten, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, und auf Ebene des Anordnungsgrundes schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 2 E 195/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; ebenso VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76 Rn. 26, abrufbar über die Homepage des Gerichts; OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2021, 13 B 1899/20.NE, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020, 14 E 5238/20 und Beschl. v. 23.12.2020, 15 E 5246/20, beide abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Da die Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG nicht als abschließend angesehen werden, kommen für den Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowohl andere als die dort beschriebenen Maßnahmen, d.h. Maßnahmen zu anderen Lebenssachverhalten, zur Bekämpfung der Pandemie in Betracht (zum Verbot von Feuerwerkskörpern vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020, 1 B 474/20, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.12.2020, 3 B 450/20, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 51; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2020, 3 MR 62/20, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2020, 14 E 5238/20, S. 4, a.a.O.; Beschl. v. 30.12.2020, 15 E 5246/20, S. 8, a.a.O.; zum Verbot körpernaher Dienstleistungen OVG Schleswig, Beschl. v. 19.1.2021, a.a.O.) als auch Regelungen zu Lebenssachverhalten, die - wie hier - vom Katalog der Regelbeispiele thematisch erfasst sind, aber weitergehende Eingriffe beinhalten.

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Durch das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk wird nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig die Zusammenkunft von Personen gefördert, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 38; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 36; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).
  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 467/20

    "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).
  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 474/20

    "Feuerwerksverbot" (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl.

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).
  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 468/20

    "Feuerwerksverbot", Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).
  • VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; ebenso VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2021, 13 B 1899/20.NE, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020, 14 E 5238/20 und Beschl. v. 23.12.2020, 15 E 5246/20, beide abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).
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